|
An die Staatsanwaltschaft Anzeige nach §138 und §80 StGB Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit setzen wir Sie in Kenntnis, daß wir nach § 138(1) glaubhaft "von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Vorbereitung eines Angriffskrieges" erfahren haben. §80 StGB sagt aus: ,,Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes)' an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bestraft." ,,Ein von Rußland unterstütztes Serbien hätte das Völkerrecht auf seiner Seite, wenn es mit allen Mitteln militärisch zurückschlägt" (Hochschullehrerin Tönnies, TAZ' 25.3.1999) Die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland auf unserem Boden besteht also. GG Art. 26 sagt aus: ,,Verbot der Vorbereitung eines Angriffskrieges. 1.(.. .)insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig." (...) Die Informationsquellen sind beliebig, wir nehmen die BZ-Schlagzeile vorn 25.3.1999: ,,NATO greift Ziele in Jugoslawien an.... An der ersten Angriffswelle nahmen auch deutsche Tornados teil." Wir gehen davon aus, daß der Gesetzgeber diese Paragraphen nicht in Bezug auf den ,,Otto Normalverbraucher" verfaßt hat, sondern durchaus in Sicht auf Körperschaften wie Bundesregierung, Bundeswehrführung, deutsche NATO-Dienststellen etc. Da wir nicht wissen, wer betroffen ist, bitten wir Sie um Aufklärung unter Weiterleitung an die zuständige Staatsanwaltschaft und Angabe des Aktenzeichens. Da der § 138 StGB die Unterlassung dieser Anzeige mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht, ist es uns unerklärlich, warum nicht alle Staatsanwaltschaften der Bundesrepublik Deutschland von sich aus aktiv geworden sind. Bitte nennen Sie uns Paragraphen oder Rechtstatbestände, die Ihre Unterlassung rechtfertigen, da wir keine Juristen sind. Wir mutmaßen, daß es um die Definition des Angriffskrieges geht, obwohl die gesamte Weltöffentlichkeit diese ,,Kampfeinsätze" als Angriff versteht. Was auch sonst sind konkrete Bombenabwürfe von konkreten Tornados der konkreten Bundeswehr Deutschlands in einem fremden Staat - zumal die Bundesrepublik Deutschland nicht angegriffen wurde und damit kein Verteidigungszustand besteht? Wer definiert, was ein Angriffskrieg ist, wahrscheinlich doch das Völkerrecht, welches nach Art. 25 GG dem Grundgesetz übergeordnet ist. (Art. 2 der UN Charta)? Eine andere Lesart der Situation könnte sein, daß sich die Jurisdiktion der Legislative (u.a. Bundestag) unterordnet. Nach althergebrachten Rechtsgrundsätzen und unserem Rechtsempfinden, gelten aber die hier und heute gültigen Gesetze und zwar für jedermann. ,,Die Deutschen aber haben den Ernst der Lage noch gar nicht begriffen." schreibt die Welt am 23.3.1999. Der Ernst einer Kriegslage war den Vätern des Grundgesetzes und des Strafgesetzbuches aber klar, nach dem 2.Weltkrieg und der allgemeinen parteiübergreifenden Überzeugung: ,,Nie wieder Krieg". Wir meinen, wir haben unserer Pflicht nach § 138 StGB Genüge getan. Mit freundlichen Grüßen ... Weitere Infos unter www.jrichard.de
Letzte Änderung: 09.03.01 |
|
Letzte Änderung: 17.03.04 |