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Balkan-Seite
FAZ, 15. April 1999
Der Friedensplan
Der von der Bundesregierung vorgelegte Kosovo-Friedensplan hat folgenden Wortlaut
(erklärende Anmerkungen von AP):
1. Stufe 1: G8-Ministertreffen (Anm.: die sieben führenden Industriestaaten und
Rußland) einigt sich darauf, daß der von den Politischen Direktoren der G8 auf Dresdener
Treffen ausgearbeitete Forderungskatalog an Belgrad in eine Sicherheitsratsresolution der
Vereinten Nationen umzugießen ist
Im einzelnen wäre dabei festzulegen:
- Zeitpunkt des Abzugs aller militärischen, polizeilichen. und paramilitärischen
Kräfte. Festsetzung. des Zeitpunktes, zu dem der Abzug abgeschlossen sein muß.
Hinzutreten muß die Verifikation des Abzugs (siehe Ziffer 4).
- Parallel zum Abzug der jugoslawischen Kräfte Verpflichtung der UCK, alle
Feindseligkeiten einzustellen und ihre gegenwärtige Dislozierung nicht zu verändern
- Einrichtung einer internationalen Friedenstruppe unter Kapitel VII. (Anm. Kap. VII der
UN-Charta beinhaltet auch friedenserzwingende Maßnahmen): Mit den Prinzipien: robust - no
double key (Anm.: unter einheitlichen Kommando) strict rules of engagement.
- Arbeitsaufnahme der Hilfsorganisationen im Kosovo so schnell wie. möglich, spätestens
jedoch mit dem Abzug der jugoslawischen Kräfte.
- Mit Vollendung des Abzugs der jugoslawischen Kräfte Rückkehr der Vertriebenen und
Flüchtlinge in den Kosovo und Beginn der ersten Wiederaufbau- und
Rehabilitationsmaßnahmen.
- Unterstellung des Kosovo unter eine von den Vereinten Nationen autorisierte
Übergangsverwaltung bis zu einer endgültigen politischen Regelung.
2. Stufe 2: Befassung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
Diese Einigung sollte noch am selben Tag oder so früh wie möglich im Sicherheitsrat
der Vereinten Nationen in eine Kapitel VII-Resolution umgegossen werden.
3. Stufe 3: Umsetzung
- Die Annahme der. Resolution wird der Belgrader Führung übermittelt Falls mit dem
Rückzug der jugoslawischen Kräfte begonnen wird, erfolgt eine 24stündige Unterbrechung
der Luftschläge. Sofern dies geschieht, wird die Pause um den Zeitraum verlängert, der
für den Abzug der Kräfte vorgesehen ist Wenn der Abzug der Kräfte während des
vorgeschriebene Zeit erfolgt ist, werden die Luftschläge dauerhaft suspendiert.
- Parallel zum Abzug der jugoslawischen Kräfte: Umsetzung der Verpflichtung der UCK,
Feuer einzustellen, die gegenwärtigen Positionen solange nicht zu verlassen, bis die
internationale Friedenstruppe im Kosovo eintrifft Mit diesem Zeitpunkt beginnen.
Entwaffnung und Entmilitarisierung der UCK.
- Bevor die internationale Friedenstruppe · vollständig
aufgestellt ist, rücken parallel mit dem Abzug der jugoslawischen Kräfte sukzessive
schnell bewegliche Vorauskräfte der Staaten, die die internationale Friedenstruppe der
Vereinten Nationen stellen, in den Kosovo ein.
- KVM (Anm.: OSZE-Beobachter) nimmt ihre Verifikationsaufgabe unter den neuen Bedingungen
wieder auf.
- Übergangsverwaltung durch die VN.
4. Parallel dazu: Milltärische Absicherung über dem Kosovo und außerhalb des Kosovo:
- Nato-Luftstreitkräfte
- Nato-Bodenstreitkräfte in MAZ/ALB (Anm.: Mazedonien / Albanien)(Stärke muß festgelegt
werden).
Für diese Truppenteile müssen Einsatzregeln festgelegt werden.
5. Bei Umsetzung der VN-Resolution:
So rasch wie möglich, spätestens aber mit Ankunft der Vorauskräfte der
internationalen VN-Friedenstruppe in den Kosovo beginnen die internationalen
Hilfsorganisationen ihr Werk.
6. Zeitgleich mit erfolgtem jugoslawischen Truppenabzug:
- Beginn der Rückkehr von Vertriebenen und Flüchtlingen.
- Beginn der ersten Wiederaufbau-/Rehabilitationsmaßnahrnen.
(AP)
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Letzte Änderung: 09.03.01
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