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Balkan-Seite
Presseinformation vom 22.April 1999
IALANA:
Bundesregierung täuschte Parlament und Öffentlichkeit!
Amtliche Dokumente des Bonner Auswärtigen Amtes belegen, daß es im März 1999
keinen Grund und keine Rechtfertigung für eine ,,humanitäre Intervention" der NATO
im Kosovo gab.
1. Vor dem am 24. März 1999 erfolgten Beginn der NATO-Luftangriffe gegen Jugoslawien
drohte albanischen Volkszugehörigen im Kosovo keine Verfolgung durch die serbisch
dominierte Staatsmacht wegen Ihrer Volkszugehörigkeit. Diese Feststellung findet sich in
bislang unveröffentllchten amtlichen Dokumenten des deutschen Auswärtigen Amtes. Diese
Dokumente belegen: Das Auswärtige Amt hat sowohl im Herbst/Winter 1998/99 als auch noch
im März 1999 in seinen Amtlichen Auskünften gegenüber deutschen Verwaltungs- und
Oberverwaltungsgerichten gutachtlich ausgeführt, daß seit seinem ,Lagebericht' vom 18.
November 1998 keine wesentliche Änderung eingetreten sei. In diesem Lagebericht des AA
heißt es:
Im Kosovo selbst hat sich die schwierige humanitäre Situation etwas entspannt.
Die Rahmenbedingungen für die Versorgung von Bedürftigen haben sich verbessert... Die
Kampfhandlungen im Kosovo wurden von beiden Seiten mit militärischen Mitteln geführt,
wobei auf serbisch-jugoslawischer Seite die Sicherheitskräfte bei der Einnahme von
Ortschaften auch mit schweren Waffen vorgingen. Beim Einzug der serbischen
Sicherheitskräfte in zurückeroberte Ortschaften kam es zu Übergriffen gegen dort
verbliebene Bewohner, Die durch die Presse wiederholt gemeldeten ,Massaker' und Meldungen
über Massengräber' trugen zur Beunruhigung der Flüchtlinge bei, konnten jedoch
durch internationale Beobachter bislang nicht bestätigt werden." (,,Lagebericht des
Auswärtigen Amtes vom 18. November 1998 (z.:514-516.80/3 YUG), S. 18)
Und in der Amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. Dezember 1998 an das
Niedersächs.Oberverwaltungsgericht (Az.: 514-516.80/3 Yug) wird ausgeführt:
Nach Erkenntnis des Auswärtigen Amts sind die Maßnahmen der Sicherheitskräfte
in erster Linie auf die Bekämpfung der UCK gerichtet, die unter Einsatz terroristischer
Mittel für die Unabhängigkeit des Kosovo, nach Angaben einiger Ihrer Sprecher sogar für
die Schaffung eines ,Groß-Albanien' kämpft."
2. Diese und die nachfolgenden Auszüge aus den amtlichen Dokumenten des AA sowie die
Entwicklung der nach dem 24. März sprunghaft gesteigenen Flüchtlingszahlen belegen
eindeutig: Die beklagenswerte heutige ,,humanitäre Katastrophe" für die Menschen im
Kosovo und in den Nachbarstaaten ist mithin erst die Folge der Kriegsereignisse nach
Beginn der NATO-Luftangriffe
Auszüge aus den Dokumenten, die wir zugleich auch der Redaktion von
Monitor" für die Sendung am heutigen Donnerstag, dem 22. April 1999 zur
Verfügung gestellt haben:
I. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Januar 1999 an das Bayerische
Verwaltungsgericht, Ansbach:
Derzeit ist eine steigende Tendenz bei der Rückkehr der innerhalb der
Bundesrepublik Jugoslawien geflohenen Personen an Ihre Wohnsitze zu verzeichnen.
....Ungeachtet der desolaten wirtschaftlichen Lage der Bundesrepublik Jugoslawien sind
auch aus Reihen der Flüchtlinge (Nach Angaben offizieller Stellen der Bundesrepublik
Jugoslawien haben seit 1991 ca. 700.000 Flüchtlinge aus Kroatien und Bosnien und
Herzegowina Aufnahme gefunden) keine Fälle von chronischer Mangelernährung oder
unzureichender medizinischer Versorgung bekannt und beachtliche Obdachlosigkeit ist nicht
zu beobachten. ... Für Kosovo-Albaner besteht damit nach Einschätzung des Auswärtigen
Amtes nach wie vor eine begrenzte Möglichkeit, sich einzeln (mit der engeren Familie)
insbesondere in jenen Landesteilen Jugoslawiens niederzulassen, in denen bereits ihre
Landsleute oder Bekannte leben, die bereit sind, sie aufzunehmen und sie zu
unterstützen."
II. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 1999 an das
Verwaltungsgericht Trier (Az.: 514-516.80/32 426):
,,Eine explizit an die albanische Volkszugehörigkeit anknüpfende politische
Verfolgung ist auch im Kosovo nicht festzustellen. Der Osten des Kosovo ist von den
bewaffneten Konflikten bislang nicht erfaßt, das öffentliche Leben in Städten wie
Pristina. Urosevac, Gnjilan usw. verlief im gesamten Konfliktzeitraum in relativ normalen
Bahnen," Das Vorgehen der Sicherheitskräfte (war) nicht gegen Kosovo-Albaner
als ethnisch definierte Gruppe gerichtet, sondern gegen den militärischen Gegner und
dessen tatsächliche oder vermutete Unterstützer."
III. Auskunft des Auswärtigen Amtes vorn 15. März 1999 (z.: 514-516.80/33
841) an das Verwaltungsgericht Mainz:
Wie im Lagebericht vom 18.11.1998 ausgeführt, hat die UCK seit dem Teilabzug der
(serbischen) Sicherheitskräfte im Oktober 1998 ihre Stellungen wieder eingenommen. so
daß sie wieder weite Gebiete im Konfliktgebiet kontrolliert. Auch vor Beginn des
Frühjahrs 1999 kam es weiterhin zu Zusammenstößen zwischen UCK und Sicherheitskräften,
auch wenn diese bislang nicht die Intensität der Kämpfe vom Frühjahr/Sommer 1998
erreicht haben." (ebd., S. 1)
IV. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Oktober 1998 (Az.:
22 BA 94.34252):
,,Die den Klägern in der Ladung zur mündlichen Verhandlung angegebenen Lageberichte
des Auswärtigen Amts vom 6. Mai, 8. Juni und 13. Juli 1998 lassen einen Rückschluß auf
eine Gruppenverfolgung ethnischer Albaner aus dem Kosovo nicht zu. Nicht einmal eine
regionale Gruppenverfolgung, die allen ethnischen Albanern aus einem bestimmten Teilgebiet
des Kosovo gilt, läßt sich mit hinreichender Sicherheit feststellen, Das gewaltsame
Vorgehen des jugoslawischen Militärs und der Polizei seit Februar 1998 bezog sich auf
separatistische Aktivitäten und ist kein Beleg für eine Verfolgung der gesamten
ethnischen Gruppe der Albaner aus dem Kosovo oder einem Teilgebiet desselben. Es handelte
sich bei den jugoslawischen Gewaltaktionen und Gewaltexzessen seit Februar 1998 um ein
selektives gewaltsames Vorgehen gegen die militärische Untergrundbewegung (insbesondere
der UCK) und deren Umfeld in deren Operationsgebieten. ... Ein staatliches
Verfolgungsprogramm, das sich auf die gesamte ethnische Gruppe der Albaner bezieht,
besteht nach wie vor nicht." (ebd., S. 9)
V. Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Februar 1999
(Az.: A 14 S 22276/98):
,,Die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse stimmen darin überein, daß die zeitweise
befürchtete humanitäre Katastrophe für die albanische Zivilbevölkerung ... nach dem
Abflauen der Kämpfe im Anschluß an die Ende 1998 mit der serbischen Führung getroffene
Übereinkunft (Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 18.11.1998) abgewendet
werden konnte und daß sich seit dem sowohl die Sicherheitslage wie auch die
Lebensbedingungen der albanischstämmigen Bevölkerung spürbar gebessert haben, ..
Namentlich in den größeren Städten verläuft das öffentliche Leben zwischenzeitlich
wieder in relativ normalen Bahnen (vgl. hierzu Auswärtiges Amt v. 12.1.1999 an VG Trier;
v. 25.12.1998 an OVG Lüneburg und v. 23.12.1999 an VGH Kassel), auch wenn sich die
Spannungen zwischen den Bevölkerungsgruppen auf Grund einzelner Gewalttaten
zwischenzeitlich erhöht haben... Auch einzelne Fälle exzessiver Gewalttaten gegen die
Zivilbevölkerung, die, wie etwa in Racak, in der Weltöffentlichkeit der serbischen Seite
zur Last gelegt werden und große Empörung ausgelöst hatte .. lassen nach Zahl und
Häufigkeit derartiger Exzeßtaten unter den gegebenen Umständen nicht den Schluß zu,
daß deshalb jeder im Kosovo lebende Albaner mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
extremen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist und mithin auch jeder Rückkehrer von
Tod und schwersten Verletzungen bedroht sei." (ebd., S. 9 f)
VI. Urteil des. Oberverwaltungsgerichts Münster vom 24. Februar 1999 (Az: 14 A
3840/94.A):
..Für ein geheimes Programm oder einen aut serbischer Seite vorhandenen
stillschweigenden Konsens, das albanische Volk zu vernichten, zu vertreiben oder sonst in
der vorstehend beschriebenen extremen Weise zu verfolgen liegen keine hinreichend sicheren
Anhaltspunkte vor, .. Wenn die serbische Staatsmacht ihre Gesetze durchsetzt und dadurch
zwangsläufig Druck auf die sich vom Staat abkehrende und eine Boykotthaltung einnehmende
albanische Volksgruppe ausübt, geht die objektive Zielrichtung dieser Maßnahmen eben
nicht auf ein programmatische Verfolgung dieser Bevölkerungsgruppe.. Selbst wenn der
serbische Staat wohlwollend in Kauf nimmt oder gar beabsichtigt, dass ein Teil der
Bürger, der in einer solchen Situation für sich keine Perspektiven sieht oder
Zwangsmaßnahmen entgehen will, ins Ausland ausweicht, stellt dies kein auf die Gesamtheit
der albanisohe Bevölkerungsmehrheit (im Kosovo) zielendes Verfolgungsprogramm dar. (ebd.,
S. 44 f)
Wenn im übrigen der (jugoslawische) Staat auf die Separatismusbestrebungen mit
konsequenter und harter Durchführung der Gesetze sowie mit antiseparatistischen
Maßnahmen reagiert, denen sich ein Teil der Betroffenen ins Ausland entzieht, ist dies
kein vom (jugoslawischen) Staat programmatisch gesteuerter Vogang. der auf die Ausgrenzung
und Vertreibung der Minderheit abzielt, sondern im Gegenteil auf ein Sicheinfügen dieses
Volkes in den Staatsverband," (ebd., S.51)
Auch die Ereignisse seit Februar/März 1998 lassen ein Verfolgungsprogramm wegen
albanischer Volkszugehörigkeit nicht erkennen. Die Maßnahmen der bewaffneten serbischen
Kräfte sind in erster Linie auf die Bekämpfung der UCK und deren vermutete Anhänger und
Unterstützer gerichtet.(ebd., S. 55)
VII. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 11. März 1999 13 A
3894/94.A):
Albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo waren und sind in der Bundesrepublik
Jugoslawien keiner regionalen oder landesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt."
(Leitsatz 1)
Der Vorstand der Deutschen Sektion der IALANA
Marburg, den 22. April
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Letzte Änderung: 09.03.01
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