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Balkan-Seite
Kapitel 7 des Rambouillet-Vertrags
Implementierung II
Artikel I: Allgemeine Verpflichtungen
Artikel II: Einstellung der Feindseligkeiten
...
Artikel IV: VJ-Truppen
Artikel V: Andere Truppen
...
Artikel VIII: Operationen und Zuständigkeiten der KFOR
Anhang B:
Status des Multinationalen Militärs
Implementierungsstreitmacht
Artikel I
Allgemeine Verpflichtungen
- Die Parteien verpflichten sich, so schnell wie möglich normale Lebensbedingungen in
Kosovo zu schaffen und voll miteinander und mit allen an der Implementierung dieses
Abkommens beteiligten internationalen Organisationen, Einrichtungen und
Nichtregierungsorganisationen zu kooperieren. Sie begrüßen die Bereitschaft der
internationalen Gemeinschaft, in die Region eine Streitmacht zu entsenden, die bei der
Implementierung dieses Abkommens assistiert.
a. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen wird gebeten, eine Resolution unter Kapitel
VII der Charta zu verabschieden, die die in diesem Abkommen dargelegten Vereinbarungen,
einschließlich der Gründung einer multinationalen militärischen
Implementierungsstreitmacht, annimmt und bekräftigt. Die Parteien bitten die Nato, eine
militärische Streitmacht zu bilden und anzuführen, die helfen soll, die Einhaltung der
Bestimmungen dieses Kapitels sicherzustellen. Sie bestätigen auch die Souveränität und
die territoriale Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien.
b. Die Parteien vereinbaren, daß die Nato eine Streitmacht aufstellen und stationieren
wird (im folgenden KFOR), die aus Boden-, Luft- und See-Einheiten aus Nato-und
Nicht-Nato-Staaten bestehen kann und unter der Befehlsgewalt, den Direktiven und der
politischen Kontrolle des Nordatlantikrates gemäß der Nato-Befehlskette operieren wird.
Die Parteien vereinbaren, Stationierung und Operation dieser Streitmacht zu erleichtern,
und sie vereinbaren weiterhin, allen Verpflichtungen dieses Kapitels voll zu entsprechen.
c. Es ist vereinbart worden, daß andere Staaten bei der Implementierung dieses Kapitels
helfen können. Die Parteien vereinbaren, daß die Modalitäten für die Beteiligung
solcher Staaten Gegenstand von Übereinkünften zwischen jenen teilnehmenden Staaten und
der Nato sein werden.
- Die Ziele dieser Bestimmungen sind folgende:
a. eine dauerhafte Einstellung der Feindseligkeiten zu begründen. Außer den in diesem
Kapitel vorgesehenen Truppen werden unter keinen Umständen irgendwelche bewaffneten
Truppen Kosovo wieder betreten oder innerhalb Kosovos verbleiben, ohne vorher die
ausdrückliche Zustimmung des KFOR-Befehlshabers (COMKFOR) eingeholt zu haben. Für die
Zwecke dieses Kapitels umfaßt der Ausdruck "Truppen" das gesamte Personal und
alle Organisationen mit militärischen Funktionen, einschließlich regulärer Armee,
bewaffneter Gruppen von Zivilisten, paramilitärischer Gruppen, Luftstreitkräften,
Nationalgarden, Grenzpolizeitruppen, Armeereserven, Militärpolizei, Geheimdienste,
Innenministerium, Orts-, Spezial-, Aufruhr und Anti-Terror-Polizei und aller anderen vom
COMKFOR als solche eingestuften Gruppen oder Individuen. Die einzige Ausnahme von den
Bestimmungen dieses Absatzes betrifft zivile Polizei, die an der heißen Phase der
Verfolgung einer Person, die im Verdacht steht, ein schwerwiegendes Verbrechen begangen zu
haben, beteiligt ist. (. . .)
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Artikel II
Einstellung der Feindseligkeiten
- Die Parteien werden sofort nach Inkrafttreten dieses Abkommens (EIF) (entry in force -
d. Übs.) alle feindseligen oder provozierenden Handlungen jedweder Art untereinander oder
gegen irgendeine Person in Kosovo unterlassen. Sie werden keine feindseligen oder
provozierenden Demonstrationen unterstützen oder organisieren.
- Bei der Durchführung der in Absatz 1 dargelegten Bestimmungen verpflichten sich die
Parteien im besonderen, das Abfeuern aller Waffen und Sprengkörper, sofern sie nicht vom
COMKFOR genehmigt sind, einzustellen. Sie werden keine Minen, Sperren, nicht genehmigte
Checkpoints, Beobachtungsposten (mit der Ausnahme von vom COMKFOR gebilligten
Grenzbeobachtungsposten und -übergängen) oder Schutzhindernisse anbringen. Die Parteien
werden, ausgenommen wie in Kapitel 2 vorgesehen, ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung
des COMKFOR keine militärischen, sicherheits- oder ausbildungsbezogenen Handlungen,
einschließlich Boden- oder Luftverteidigungsoperationen in oder über Kosovo,
unternehmen.
- Abgesehen von Grenzschutztruppen (wie in Artikel IV geregelt) wird keine Partei
Streitkräfte innerhalb einer 5-Kilometer-Zone haben, die an der internationalen Grenze
der Bundesrepublik Jugoslawien, die auch die Grenze Kosovos bildet (im folgenden "die
Grenzzone"), verläuft. Die Grenzzone wird bis EIF + 14 Tage von
VJ-Grenzschutzpersonal (VJ = Vojske Jugoslawije; die jugoslawische Armee - d. Übs.) in
Übereinstimmung mit den Direktiven der IM markiert werden. Der COMKFOR kann kleinere
Änderungen aus Einsatzgründen bestimmen. (. . .)
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Artikel IV
VJ-Truppen
- VJ-Armeeinheiten
a. Bis zum K-Day (laut Kap.7 Artikel 16 das von der Nato zu bestimmende Datum des
Einsatzbeginns der KFOR - d. Übs.) + 5 Tage werden alle Einheiten der VJ-Armee (mit
Ausnahme jener Truppen, die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführt sind) die Verlegung zu
den in Anhang A dieses Kapitels aufgelisteten genehmigten Stationierungsorten vollendet
haben. Der ranghöchste VJ-Kommandeur in Kosovo wird dem COMKFOR bis zum K-Day + 5 Tage
schriftlich bestätigen, daß die VJ ihre Verpflichtungen erfüllt hat und die im
nachstehenden Artikel VII geforderten Informationen zur Verfügung stellen, um die
während der Verlegung vollzogenen Rückzugsmaßnahmen oder anderen Veränderungen zu
berücksichtigen. Diese Informationen werden wöchentlich aktualisiert.
b. Bis zum K-Day + 5 Tage wird der Chef des VJ-Generalstabs durch den ranghöchsten
VJ-Kommandeur in Kosovo dem COMKFOR einen detaillierten Plan für den phasenweisen Abzug
der VJ-Truppen aus dem Kosovo in andere Gebiete in Serbien zur Genehmigung vorlegen, um
sicherzustellen, daß die folgenden Zeitlimits eingehalten werden:
1) Bis zum K-Day + 5 Tage müssen die VJ-Instanzen auf den COMKFOR befriedigende Weise 50
% der Männer und des Materials sowie aller benannten Offensivwaffen aus Kosovo in andere
Gebiete in Serbien abziehen. Als solche Waffen haben zu gelten: Kampfpanzer; alle anderen
gepanzerten Fahrzeuge, die mit Waffen ausgerüstet sind, deren Kaliber 12,7 mm
überschreitet; ferner alle schweren Waffen (auf Fahrzeugen montiert oder nicht), deren
Kaliber 82 mm überschreitet.
2) Bis zum K-Day + 180 Tage werden das gesamte VJ-Armeepersonal und die gesamte
Ausrüstung (mit Ausnahme der in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Truppen) aus dem
Kosovo in andere Gebiete in Serbien abgezogen worden sein.
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Artikel V
Andere Truppen
Die Aktionen anderer Truppen in Kosovo, die nicht zu den KFOR, VJ, MUP (Polizei des
Innenministeriums - d. Übs.) oder örtlichen Polizeitruppen gehören, die in Kapitel 2
behandelt werden, (im folgenden bezeichnet als "Andere Truppen") erfolgen in
Übereinstimmung mit diesem Artikel. Beim EIF müssen alle Anderen Truppen in Kosovo
sofort die Bestimmungen von Artikel I, Abschnitt 2, Artikel II, Absatz 1 und Artikel III
beachten und sich zusätzlich aller feindseligen Absichten, militärischen Übungen und
Zusammenschlüssen der Organisation von Demonstrationen und jeder Bewegung in beiden
Richtungen oder des Schmuggels über internationale Grenzen oder über die Grenze zwischen
Kosovo und anderen Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien enthalten. Weiterhin müssen sich
beim EIF alle Anderen Truppen in Kosovo öffentlich verpflichten, zu den vom COMKFOR zu
bestimmenden Bedingungen abzurüsten, der Gewalt zu widersagen, die Sicherheit des
internationalen Personals zu garantieren, die internationalen Grenzen der Bundesrepublik
Jugoslawien und alle Bedingungen dieses Kapitels zu respektieren. (...)
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Artikel VIII
Operationen und Zuständigkeiten der KFOR
- In Übereinstimmung mit den allgemeinen Bestimmungen des Artikel I gehen die Parteien
davon aus und vereinbaren, daß die KFOR ohne Behinderung und mit der Befugnis, alle
notwendigen Maßnahmen für die Sicherstellung der Einhaltung dieses Kapitels zu
ergreifen, ihre Kräfte stationieren und operieren wird.
- Die Parteien gehen davon aus und vereinbaren, daß die KFOR das Recht haben wird:
a. die Einhaltung dieses Kapitels durch alle Parteien zu überwachen und sicherzustellen
und sofort auf jede Verletzung zu reagieren und die Einhaltung wiederherzustellen, wenn
nötig mit militärischer Gewalt. Dies schließt folgende Aktionen ein, die erforderlich
sind, um:
1) VJ- und MUP-Reduzierungen zu erzwingen;
2) die Demilitarisierung der Anderen Truppen zu erzwingen;
3) Beschränkungen der Aktivitäten, Bewegungen und Übungen aller VJ-, MUP- und Anderen
Truppen in Kosovo zu erzwingen;
b. Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit der IM zu treffen und diese entsprechend zu
unterstützen;
c. Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit den örtlichen kosovarischen Behörden, den
Anderen Truppen und mit den zivilen und militärischen Behörden der Bundesrepublik
Jugoslawien und Serbiens zu treffen;
d. alle Einrichtungen und Aktivitäten in Kosovo, einschließlich solcher innerhalb der
Grenzzone, zu beobachten, zu überwachen und zu inspizieren, von denen der COMKFOR
annimmt, daß sie militärisches Potential besitzen oder besitzen könnten oder mit der
Anwendung von militärischen oder polizeilichen Potentialen in Verbindung gebracht werden
oder werden könnten oder auf eine andere Weise relevant sind für die Einhaltung dieses
Kapitels;
e. von den Vertragsparteien zu verlangen, Minenfelder und Hindernisse zu markieren und zu
räumen und die Durchführung zu überwachen;
f. von den Vertragsparteien zu verlangen, sich an der Gemeinsamen Militärkommission und
deren untergeordneten Militärkommissionen, wie in Artikel XI beschrieben, zu beteiligen.
- Die Parteien gehen davon aus und vereinbaren, daß die KFOR das Recht haben wird, ihre
unterstützenden Aufgaben innerhalb der ihr zugewiesenen Hauptaufgaben und ihrer
verfügbaren Ressourcen und wie vom Nordatlantikrat geregelt, zu erfüllen. Diese Aufgaben
umfassen:
a. Hilfe bei der Schaffung sicherer Bedingungen für die Durchführung anderer mit diesem
Abkommen verbundener Aufgaben durch andere, einschließlich freier und gleicher Wahlen;
b. Hilfe bei der Bewegung von Organisationen für die Bewältigung humanitärer Missionen;
c. Unterstützung internationaler Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in
Kosovo;
d. Überwachung und Verhinderung von Einmischungen in die Bewegungsfreiheit der zivilen
Bevölkerung, von Flüchtlingen und Deportierten und angemessene Reaktionen auf
absichtliche Bedrohung von Leib und Leben.
- Die Parteien gehen davon aus und vereinbaren, daß weitere Direktiven des
Nordatlantikrats zusätzliche Aufgaben und Verpflichtungen für die KFOR bei der
Implementierung dieses Kapitels schaffen können.
- KFOR-Operationen werden durch folgende Bestimmungen geregelt:
a. Die KFOR und ihr Personal genießen den legalen Status, die Rechte und Verpflichtungen,
die in Anhang 13 zu diesem Kapitel detailliert dargelegt sind;
b. Die KFOR wird das Recht haben, alle notwendigen Mittel anzuwenden, um ihre volle
Kommunikationsfähigkeit sicherzustellen, und sie wird das Recht auf unbegrenzten Gebrauch
des gesamten elektromagnetischen Spektrums haben. Bei der Implementierung dieses Rechts
wird die KFOR angemessene Anstrengungen zur Koordination mit den zuständigen Behörden
der Vertragsparteien unternehmen.
c. Die KFOR wird das Recht haben, den Landverkehr in ganz Kosovo, einschließlich der
Truppenbewegungen aller Parteien zu kontrollieren und zu regulieren. Alle militärischen
Übungsaktivitäten und Bewegungen in Kosovo müssen vorher vom COMKFOR genehmigt werden;
d. Die KFOR wird vollständige und ungehinderte Bewegungsfreiheit auf dem Boden, in der
Luft und zur See nach und in ganz Kosovo haben. In Kosovo wird sie das Recht haben, auf
jedem Gebiet und in allen Einrichtungen zu biwakieren, zu manövrieren, sich
einzuquartieren und jedes Gebiet und alle Einrichtungen zu benutzen, um ihre
Verpflichtungen, wie für ihre Unterstützung, ihr Training und ihre Operationen
erforderlich, zu erfüllen. Dies wird so früh wie möglich angekündigt. Weder die KFOR
noch irgendwelche Mitglieder ihres Personals werden für irgendwelche Schäden an
öffentlichem oder privatem Eigentum, die sie während ihrer in Verbindung mit der
Implementierung dieses Kapitels stehenden Aufgaben möglicherweise verursachen, haften.
Straßensperren, Checkpoints oder andere Hindernisse für die Bewegungsfreiheit der KFOR
bedeuten einen Bruch mit diesem Kapitel, und gegen die diese Bestimmungen verletzende
Partei wird die KFOR militärisch vorgehen, einschließlich des Gebrauchs notwendiger
Gewalt, um die Einhaltung dieses Kapitels sicherzustellen. (. . .)
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Anhang B
Status des Multinationalen Militärs Implementierungsstreitmacht
- Für die Zwecke dieses Anhangs werden die folgenden Begriffe die ihnen nachfolgend
zugewiesenen Bedeutungen haben:
a. "Nato" bedeutet: Nordatlantikpaktorganisation (Nato), ihre Nebenorgane, ihr
militärisches Hauptquartier, die Nato-geführte KFOR und alle Elemente / Einheiten, die
irgendeinen Teil der KFOR ausmachen oder die KFOR unterstützen, unabhängig davon, ob sie
aus einem Nato-Mitgliedsstaat kommen oder nicht, und unabhängig davon, ob sie unter
nationaler oder unter Nato-Befehls- und Kommandogewalt stehen oder nicht, wenn sie zur
Förderung dieses Abkommens handeln.
b. "Behörden in der Bundesrepublik Jugoslawien" bedeutet: zuständige
Behörden, seien es Bundesbehörden, Republiksbehörden, kosovarische Behörden oder
andere.
c. "Nato-Personal" bedeutet: das von der Nato berufene, ihr angegliederte oder
von ihr beschäftigte militärische, zivile Personal und Auftragspersonal, einschließlich
des an der Operation teilnehmenden militärischen, zivilen und Auftragspersonals aus
Nicht-Nato-Staaten, mit Ausnahme des an Ort und Stelle eingestellten Personals.
d. "die Operation" bedeutet: die Unterstützung, Implementierung, Vorbereitung
und Teilnahme der Nato und von Nato-Personal an der Förderung dieses Kapitels.
e. "Militärisches Hauptquartier" bedeutet: jede Einheit, wie immer ihre
Bezeichnung lautet, bestehend oder teilweise zusammengesetzt aus Nato-Militärpersonal,
geschaffen, um die Operation zu erfüllen.
f. "Behörden" bedeutet: die zuständige verantwortliche Einzelperson, Behörde
oder Organisation der Vertragsparteien.
g. "Auftragspersonal" bedeutet: die technischen Experten oder Spezialisten,
deren Dienste die Nato benötigt und die auf dem Territorium der Bundesrepublik
Jugoslawien ausschließlich der Nato zu dienen haben, entweder in einer beratenden
Funktion in technischen Angelegenheiten oder für den Aufbau, Bedienung oder Unterhaltung
der Ausrüstung; es sei denn, sie sind:
(1) Staatsbürger der Bundesrepublik Jugoslawien; oder
(2) Personen, die normalerweise in der Bundesrepublik Jugoslawien ihren Wohnsitz haben.
h. "Offizieller Gebrauch" bedeutet jeden Gebrauch von erworbenen Gütern oder
von Diensten, die für die Durchführung aller Funktionen empfangen oder beabsichtigt
werden, die die Hauptquartiere für die Operation erfüllen müssen.
i. "Einrichtungen" bedeutet alle Gebäude, Aufbauten, Räumlichkeiten und
Grundstücke, die für die Durchführung der operativen, Ausbildungs- und
Verwaltungsaktivitäten von der Nato sowohl für die Operation als auch für die
Unterbringung des Nato-Personals in Anspruch genommen werden.
- Unbeschadet ihrer Privilegien und Immunitäten gemäß diesem Anhang werden alle
Mitglieder des Nato-Personals die in der Bundesrepublik Jugoslawien geltenden Gesetze
respektieren, seien es Bundes-, Republik-, kosovarische oder andere Gesetze, insoweit die
Einhaltung dieser Gesetze mit den anvertrauten Aufgaben und dem anvertrauten Mandat
vereinbar ist, und sie werden sich solcher Aktivitäten enthalten, die mit dem Wesen der
Operation nicht vereinbar sind.
- Die Vertragsparteien anerkennen das Bedürfnis nach schnellen Ausreise- und
Einreise-Verfahren für Nato-Personal. Dieses Personal wird von den Paß- und
Visavorschriften sowie von den für Fremde geltenden Registrierungsbestimmungen
ausgenommen. An allen Einreise- und Ausreisestellen in die bzw. aus der Bundesrepublik
Jugoslawien wird dem Nato-Personal gegen Vorlage eines nationalen Personalausweises die
Ein- und Ausreise in die bzw. aus der Bundesrepublik Jugoslawien gestattet. Das
Nato-Personal wird Ausweispapiere tragen, deren Vorlage von den Behörden der
Bundesrepublik Jugoslawien verlangt werden kann, aber es wird nicht gestattet, daß solche
Aufforderungen Operationen, Übungen und Bewegungen behindern oder verzögern.
- Das Nato-Militärpersonal wird normalerweise Uniformen tragen, und das Nato-Personal
kann, wenn durch Befehle dazu ermächtigt, Waffen besitzen und tragen. Die Parteien werden
ohne Steuern und Gebühren die für das Nato-Personal von den Behörden der jeweiligen
Länder ausgestellten Führerscheine und Zulassungen als gültig akzeptieren.
- Der Nato wird es gestattet sein, die Nato-Flagge und/oder nationale Flaggen ihrer
einzelnen nationalen Elemente / Einheiten auf allen Nato-Uniformen, allen
Nato-Transportmitteln und allen Nato-Einrichtungen zu zeigen.
- a. Die Nato genießt gegenüber allen Gerichtsverfahren, seien es Zivil-, Verwaltungs-
oder Strafverfahren, Immunität.
b. Das Nato-Personal wird unter allen Umständen und jederzeit von der Gerichtsbarkeit der
Vertragsparteien freigestellt sein hinsichtlich jeglicher von ihm in der Bundesrepublik
Jugoslawien möglicherweise begangenen zivilen, administrativen oder disziplinarischen
Vergehen sowie hinsichtlich aller Kriminaldelikte. Die Vertragsparteien werden den an der
Operation teilnehmenden Staaten bei der Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit über ihre eigenen
Staatsbürger behilflich sein.
c. Ungeachtet des oben Ausgeführten und mit dem ausdrücklichen Einverständnis des
Nato-Kommandeurs in jedem einzelnen Fall können die Behörden in der Bundesrepublik
Jugoslawien ausnahmsweise die Gerichtsbarkeit in solchen Angelegenheiten ausüben, aber
nur in bezug auf Mitglieder des Auftragspersonals, die nicht der Gerichtsbarkeit des
eigenen Staates, dessen Staatsbürger sie sind, unterworfen sind.
- Das Nato-Personal genießt Immunität vor jeder Form von Festnahme, Ermittlung oder Haft
von seiten der Behörden in der Bundesrepublik Jugoslawien. Irrigerweise verhaftetes oder
festgehaltenes Nato-Personal ist sofort Nato-Behörden zu übergeben.
- Das Nato-Personal wird, zusammen mit seinen Fahrzeugen, Schiffen, Flugzeugen und
Ausrüstungsgegenständen, in der gesamten Bundesrepublik Jugoslawien freien und
ungehinderten Zugang genießen, unter Einschluß ihres Luftraums und ihrer
Territorialgewässer.
- Das Nato-Personal wird von Zollabgaben, Steuern und anderen Gebühren sowie von
Kontrollen und Zollvorschriften ausgenommen, einschließlich der Bereitstellung von
Bestandslisten oder anderen routinemäßigen Zollerklärungen für Personal, Fahrzeuge,
Schiffe, Flugzeuge, Ausrüstung, Versorgung und Lebensmittel, die in das Territorium der
Bundesrepublik Jugoslawien zur Unterstützung der Operation eingeführt und ausgeführt
werden oder ihr Territorium durchqueren.
- Die Behörden in der Bundesrepublik Jugoslawien werden vorrangig und mit allen
entsprechenden Mitteln alle Bewegungen des Personals, der Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe,
der Ausrüstung oder der Vorräte durch oder im Luftraum, in den Häfen, auf den
Flugplätzen oder den benutzten Straßen erleichtern. Es dürfen keine Abgaben von der
Nato verlangt werden für Luftnavigation, Landung oder Start von Flugzeugen, unabhängig
davon, ob staatseigen oder gechartert. Desgleichen dürfen keine Zölle, Abgaben,
Wegegelder oder Benutzungsgebühren verlangt werden von Nato-Schiffen, unabhängig davon,
ob staatseigen oder gechartert, für die bloße Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen.
Fahrzeuge, Schiffe und Flugzeuge, die zur Unterstützung der Operation eingesetzt werden,
unterliegen weder Lizenz- oder Registrierungsbestimmungen noch kommerzieller Versicherung.
- Der Nato wird die Benutzung von Flughäfen, Straßen, Schienenwegen und Häfen ohne
Zahlung von Gebühren, Zöllen, Wegegeldern oder durch bloße Benutzung verursachte
Abgaben eingeräumt. Die Nato wird jedoch nicht beanspruchen, von angemessenen Abgaben
für spezifische geforderte und erhaltene Dienste ausgenommen zu werden, aber die
Operationen / Bewegungen und der Zugang dürfen wegen noch anhängiger Zahlungen für
solche Dienste nicht behindert werden.
- Das Nato-Personal wird von der Besteuerung der von der Nato erhaltenen Gehälter und
Bezüge und aller anderen von außerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien erhaltenen
Einkünfte seitens der Vertragsparteien ausgenommen.
- Das Nato-Personal und sein in die Bundesrepublik Jugoslawien importierter, dort
erworbener oder von dort ausgeführter beweglicher Sachbesitz wird von allen Abgaben,
Steuern und anderen Gebühren und von Kontrollen und Zollvorschriften ausgenommen.
- Der Nato wird es gestattet, frei von Abgaben, Steuern oder anderen Gebühren solche
Ausrüstungsgegenstände, Vorräte und Lebensmittel zu importieren, die die Nato für die
Operation benötigt, vorausgesetzt, daß solche Güter für den offiziellen Gebrauch der
Nato oder zum Verkauf an Nato-Personal vorgesehen sind. Verkaufte Güter werden lediglich
für den Gebrauch durch Nato-Personal bestimmt und nicht übertragbar auf unbefugte
Personen sein.
- Die Vertragsparteien erkennen an, daß der Gebrauch von Kommunikationskanälen notwendig
für die Operation ist. Der Nato wird es gestattet sein, ihre eigenen internen Postdienste
zu betreiben. Die Parteien werden, wenn von der Nato so beschlossen, auf einfache
Anforderung hin alle für die Operation benötigten Telekommunikationsdienste,
einschließlich der Rundfunk- und Fernsehdienste, gewähren. Dies wird das Recht
einschließen, solche Mittel und Dienste zu benutzen, wie sie erforderlich sind, um die
volle Kommunikationsfähigkeit zu sichern, und das Recht, das gesamte elektromagnetische
Spektrum für diesen Zweck kostenlos zu nutzen. Bei der Implementierung dieses Rechts wird
die Nato alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um die Bedürfnisse und
Erfordernisse der zuständigen Behörden in der Bundesrepublik Jugoslawien zu
berücksichtigen und sich mit diesen abzustimmen.
- Die Parteien werden kostenlos solche öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung stellen,
die die Nato zur Vorbereitung und Durchführung der Operation anfordert. Die Parteien
werden der Nato helfen, die notwendigen Versorgungsleistungen wie Elektrizität, Wasser,
Gas oder andere Ressourcen, die die Nato für die Operation benötigen wird, zu den
niedrigsten Preisen zu erhalten.
- Die Nato und das Nato-Personal genießen Immunität gegen Ansprüche jedweder Art, die
aus den Aktivitäten bei der Ausführung der Operation erwachsen. Die Nato wird jedoch
Ansprüche auf freiwilliger Basis regeln.
- Der Nato wird es gestattet sein, für die Akquisition von Gütern, Diensten und
Bauleistungen aus jeder Quelle innerhalb oder außerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien
Verträge direkt abzuschließen. Solche Verträge, Güter, Dienste und Bauleistungen
werden nicht der Zahlung von Steuern, Abgaben oder anderen Gebühren unterliegen. Die Nato
kann Bauarbeiten auch durch das eigene Personal ausführen lassen.
- In der Bundesrepublik Jugoslawien nur im Dienst der Nato tätige kommerzielle
Unternehmen werden von den örtlichen Gesetzen und Regelungen in bezug auf die Dauer und
Bedingungen ihrer Arbeit und von der Zulassung und Registrierung von Angestellten,
Geschäftszweigen und Gesellschaften ausgenommen.
- Die Nato kann örtliches Personal einstellen, das auf einer individuellen Grundlage den
örtlichen Gesetzen und Regelungen mit Ausnahme der Arbeits-/ Anstellungsgesetze
unterworfen bleiben. Von der Nato eingestelltes örtliches Personal wird jedoch:
a. Immunität genießen gegenüber rechtlichen Gesetzesverfahren in bezug auf in ihrer
offiziellen Funktion gesprochene oder geschriebene Worte und alle von ihnen in ihrer
offiziellen Funktion ausgeführten Handlungen;
b. Immunität genießen gegenüber Wehrdienst- und / oder Militärdienstverpflichtungen;
c. nur den von der Nato geschaffenen Anstellungsbedingungen und -fristen unterworfen sein;
und
d. von der Besteuerung der ihnen von der Nato ausgezahlten Gehälter und Bezüge
ausgenommen sein.
- Bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieses Kapitels ist die Nato berechtigt,
Individuen festzuhalten und diese, so schnell wie möglich, den zuständigen Amtsträgern
zu übergeben.
- Die Nato kann es bei der Ausführung der Operation als notwendig erachten,
Verbesserungen und Änderungen an gewissen Infrastrukturen der Bundesrepublik Jugoslawien
wie an Straßen, Brücken, Tunneln, Gebäuden und Versorgungssystemen vorzunehmen. (. . .)
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Letzte Änderung: 09.03.01
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