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Kapitel 7 des Rambouillet-Vertrags

Implementierung II

bullet7u.gif (144 Byte)Artikel I: Allgemeine Verpflichtungen
bullet7u.gif (144 Byte)Artikel II: Einstellung der Feindseligkeiten
...
bullet7u.gif (144 Byte)Artikel IV: VJ-Truppen
bullet7u.gif (144 Byte)Artikel V: Andere Truppen
...
bullet7u.gif (144 Byte)Artikel VIII: Operationen und Zuständigkeiten der KFOR

Anhang B:
bullet7u.gif (144 Byte)Status des Multinationalen Militärs Implementierungsstreitmacht


Artikel I

Allgemeine Verpflichtungen

  1. Die Parteien verpflichten sich, so schnell wie möglich normale Lebensbedingungen in Kosovo zu schaffen und voll miteinander und mit allen an der Implementierung dieses Abkommens beteiligten internationalen Organisationen, Einrichtungen und Nichtregierungsorganisationen zu kooperieren. Sie begrüßen die Bereitschaft der internationalen Gemeinschaft, in die Region eine Streitmacht zu entsenden, die bei der Implementierung dieses Abkommens assistiert.
    a. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen wird gebeten, eine Resolution unter Kapitel VII der Charta zu verabschieden, die die in diesem Abkommen dargelegten Vereinbarungen, einschließlich der Gründung einer multinationalen militärischen Implementierungsstreitmacht, annimmt und bekräftigt. Die Parteien bitten die Nato, eine militärische Streitmacht zu bilden und anzuführen, die helfen soll, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels sicherzustellen. Sie bestätigen auch die Souveränität und die territoriale Integrität der Bundesrepublik Jugoslawien.
    b. Die Parteien vereinbaren, daß die Nato eine Streitmacht aufstellen und stationieren wird (im folgenden KFOR), die aus Boden-, Luft- und See-Einheiten aus Nato-und Nicht-Nato-Staaten bestehen kann und unter der Befehlsgewalt, den Direktiven und der politischen Kontrolle des Nordatlantikrates gemäß der Nato-Befehlskette operieren wird. Die Parteien vereinbaren, Stationierung und Operation dieser Streitmacht zu erleichtern, und sie vereinbaren weiterhin, allen Verpflichtungen dieses Kapitels voll zu entsprechen.
    c. Es ist vereinbart worden, daß andere Staaten bei der Implementierung dieses Kapitels helfen können. Die Parteien vereinbaren, daß die Modalitäten für die Beteiligung solcher Staaten Gegenstand von Übereinkünften zwischen jenen teilnehmenden Staaten und der Nato sein werden.
  2. Die Ziele dieser Bestimmungen sind folgende:
    a. eine dauerhafte Einstellung der Feindseligkeiten zu begründen. Außer den in diesem Kapitel vorgesehenen Truppen werden unter keinen Umständen irgendwelche bewaffneten Truppen Kosovo wieder betreten oder innerhalb Kosovos verbleiben, ohne vorher die ausdrückliche Zustimmung des KFOR-Befehlshabers (COMKFOR) eingeholt zu haben. Für die Zwecke dieses Kapitels umfaßt der Ausdruck "Truppen" das gesamte Personal und alle Organisationen mit militärischen Funktionen, einschließlich regulärer Armee, bewaffneter Gruppen von Zivilisten, paramilitärischer Gruppen, Luftstreitkräften, Nationalgarden, Grenzpolizeitruppen, Armeereserven, Militärpolizei, Geheimdienste, Innenministerium, Orts-, Spezial-, Aufruhr und Anti-Terror-Polizei und aller anderen vom COMKFOR als solche eingestuften Gruppen oder Individuen. Die einzige Ausnahme von den Bestimmungen dieses Absatzes betrifft zivile Polizei, die an der heißen Phase der Verfolgung einer Person, die im Verdacht steht, ein schwerwiegendes Verbrechen begangen zu haben, beteiligt ist. (. . .)

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Artikel II

Einstellung der Feindseligkeiten

  1. Die Parteien werden sofort nach Inkrafttreten dieses Abkommens (EIF) (entry in force - d. Übs.) alle feindseligen oder provozierenden Handlungen jedweder Art untereinander oder gegen irgendeine Person in Kosovo unterlassen. Sie werden keine feindseligen oder provozierenden Demonstrationen unterstützen oder organisieren.
  2. Bei der Durchführung der in Absatz 1 dargelegten Bestimmungen verpflichten sich die Parteien im besonderen, das Abfeuern aller Waffen und Sprengkörper, sofern sie nicht vom COMKFOR genehmigt sind, einzustellen. Sie werden keine Minen, Sperren, nicht genehmigte Checkpoints, Beobachtungsposten (mit der Ausnahme von vom COMKFOR gebilligten Grenzbeobachtungsposten und -übergängen) oder Schutzhindernisse anbringen. Die Parteien werden, ausgenommen wie in Kapitel 2 vorgesehen, ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des COMKFOR keine militärischen, sicherheits- oder ausbildungsbezogenen Handlungen, einschließlich Boden- oder Luftverteidigungsoperationen in oder über Kosovo, unternehmen.
  3. Abgesehen von Grenzschutztruppen (wie in Artikel IV geregelt) wird keine Partei Streitkräfte innerhalb einer 5-Kilometer-Zone haben, die an der internationalen Grenze der Bundesrepublik Jugoslawien, die auch die Grenze Kosovos bildet (im folgenden "die Grenzzone"), verläuft. Die Grenzzone wird bis EIF + 14 Tage von VJ-Grenzschutzpersonal (VJ = Vojske Jugoslawije; die jugoslawische Armee - d. Übs.) in Übereinstimmung mit den Direktiven der IM markiert werden. Der COMKFOR kann kleinere Änderungen aus Einsatzgründen bestimmen. (. . .)

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Artikel IV

VJ-Truppen

  1. VJ-Armeeinheiten
    a. Bis zum K-Day (laut Kap.7 Artikel 16 das von der Nato zu bestimmende Datum des Einsatzbeginns der KFOR - d. Übs.) + 5 Tage werden alle Einheiten der VJ-Armee (mit Ausnahme jener Truppen, die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführt sind) die Verlegung zu den in Anhang A dieses Kapitels aufgelisteten genehmigten Stationierungsorten vollendet haben. Der ranghöchste VJ-Kommandeur in Kosovo wird dem COMKFOR bis zum K-Day + 5 Tage schriftlich bestätigen, daß die VJ ihre Verpflichtungen erfüllt hat und die im nachstehenden Artikel VII geforderten Informationen zur Verfügung stellen, um die während der Verlegung vollzogenen Rückzugsmaßnahmen oder anderen Veränderungen zu berücksichtigen. Diese Informationen werden wöchentlich aktualisiert.
    b. Bis zum K-Day + 5 Tage wird der Chef des VJ-Generalstabs durch den ranghöchsten VJ-Kommandeur in Kosovo dem COMKFOR einen detaillierten Plan für den phasenweisen Abzug der VJ-Truppen aus dem Kosovo in andere Gebiete in Serbien zur Genehmigung vorlegen, um sicherzustellen, daß die folgenden Zeitlimits eingehalten werden:
    1) Bis zum K-Day + 5 Tage müssen die VJ-Instanzen auf den COMKFOR befriedigende Weise 50 % der Männer und des Materials sowie aller benannten Offensivwaffen aus Kosovo in andere Gebiete in Serbien abziehen. Als solche Waffen haben zu gelten: Kampfpanzer; alle anderen gepanzerten Fahrzeuge, die mit Waffen ausgerüstet sind, deren Kaliber 12,7 mm überschreitet; ferner alle schweren Waffen (auf Fahrzeugen montiert oder nicht), deren Kaliber 82 mm überschreitet.
    2) Bis zum K-Day + 180 Tage werden das gesamte VJ-Armeepersonal und die gesamte Ausrüstung (mit Ausnahme der in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Truppen) aus dem Kosovo in andere Gebiete in Serbien abgezogen worden sein.

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Artikel V

Andere Truppen

Die Aktionen anderer Truppen in Kosovo, die nicht zu den KFOR, VJ, MUP (Polizei des Innenministeriums - d. Übs.) oder örtlichen Polizeitruppen gehören, die in Kapitel 2 behandelt werden, (im folgenden bezeichnet als "Andere Truppen") erfolgen in Übereinstimmung mit diesem Artikel. Beim EIF müssen alle Anderen Truppen in Kosovo sofort die Bestimmungen von Artikel I, Abschnitt 2, Artikel II, Absatz 1 und Artikel III beachten und sich zusätzlich aller feindseligen Absichten, militärischen Übungen und Zusammenschlüssen der Organisation von Demonstrationen und jeder Bewegung in beiden Richtungen oder des Schmuggels über internationale Grenzen oder über die Grenze zwischen Kosovo und anderen Teilen der Bundesrepublik Jugoslawien enthalten. Weiterhin müssen sich beim EIF alle Anderen Truppen in Kosovo öffentlich verpflichten, zu den vom COMKFOR zu bestimmenden Bedingungen abzurüsten, der Gewalt zu widersagen, die Sicherheit des internationalen Personals zu garantieren, die internationalen Grenzen der Bundesrepublik Jugoslawien und alle Bedingungen dieses Kapitels zu respektieren. (...)

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Artikel VIII

Operationen und Zuständigkeiten der KFOR

  1. In Übereinstimmung mit den allgemeinen Bestimmungen des Artikel I gehen die Parteien davon aus und vereinbaren, daß die KFOR ohne Behinderung und mit der Befugnis, alle notwendigen Maßnahmen für die Sicherstellung der Einhaltung dieses Kapitels zu ergreifen, ihre Kräfte stationieren und operieren wird.
  2. Die Parteien gehen davon aus und vereinbaren, daß die KFOR das Recht haben wird:
    a. die Einhaltung dieses Kapitels durch alle Parteien zu überwachen und sicherzustellen und sofort auf jede Verletzung zu reagieren und die Einhaltung wiederherzustellen, wenn nötig mit militärischer Gewalt. Dies schließt folgende Aktionen ein, die erforderlich sind, um:
    1) VJ- und MUP-Reduzierungen zu erzwingen;
    2) die Demilitarisierung der Anderen Truppen zu erzwingen;
    3) Beschränkungen der Aktivitäten, Bewegungen und Übungen aller VJ-, MUP- und Anderen Truppen in Kosovo zu erzwingen;
    b. Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit der IM zu treffen und diese entsprechend zu unterstützen;
    c. Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit den örtlichen kosovarischen Behörden, den Anderen Truppen und mit den zivilen und militärischen Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien und Serbiens zu treffen;
    d. alle Einrichtungen und Aktivitäten in Kosovo, einschließlich solcher innerhalb der Grenzzone, zu beobachten, zu überwachen und zu inspizieren, von denen der COMKFOR annimmt, daß sie militärisches Potential besitzen oder besitzen könnten oder mit der Anwendung von militärischen oder polizeilichen Potentialen in Verbindung gebracht werden oder werden könnten oder auf eine andere Weise relevant sind für die Einhaltung dieses Kapitels;
    e. von den Vertragsparteien zu verlangen, Minenfelder und Hindernisse zu markieren und zu räumen und die Durchführung zu überwachen;
    f. von den Vertragsparteien zu verlangen, sich an der Gemeinsamen Militärkommission und deren untergeordneten Militärkommissionen, wie in Artikel XI beschrieben, zu beteiligen.
  3. Die Parteien gehen davon aus und vereinbaren, daß die KFOR das Recht haben wird, ihre unterstützenden Aufgaben innerhalb der ihr zugewiesenen Hauptaufgaben und ihrer verfügbaren Ressourcen und wie vom Nordatlantikrat geregelt, zu erfüllen. Diese Aufgaben umfassen:
    a. Hilfe bei der Schaffung sicherer Bedingungen für die Durchführung anderer mit diesem Abkommen verbundener Aufgaben durch andere, einschließlich freier und gleicher Wahlen;
    b. Hilfe bei der Bewegung von Organisationen für die Bewältigung humanitärer Missionen;
    c. Unterstützung internationaler Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Kosovo;
    d. Überwachung und Verhinderung von Einmischungen in die Bewegungsfreiheit der zivilen Bevölkerung, von Flüchtlingen und Deportierten und angemessene Reaktionen auf absichtliche Bedrohung von Leib und Leben.
  4. Die Parteien gehen davon aus und vereinbaren, daß weitere Direktiven des Nordatlantikrats zusätzliche Aufgaben und Verpflichtungen für die KFOR bei der Implementierung dieses Kapitels schaffen können.
  5. KFOR-Operationen werden durch folgende Bestimmungen geregelt:
    a. Die KFOR und ihr Personal genießen den legalen Status, die Rechte und Verpflichtungen, die in Anhang 13 zu diesem Kapitel detailliert dargelegt sind;
    b. Die KFOR wird das Recht haben, alle notwendigen Mittel anzuwenden, um ihre volle Kommunikationsfähigkeit sicherzustellen, und sie wird das Recht auf unbegrenzten Gebrauch des gesamten elektromagnetischen Spektrums haben. Bei der Implementierung dieses Rechts wird die KFOR angemessene Anstrengungen zur Koordination mit den zuständigen Behörden der Vertragsparteien unternehmen.
    c. Die KFOR wird das Recht haben, den Landverkehr in ganz Kosovo, einschließlich der Truppenbewegungen aller Parteien zu kontrollieren und zu regulieren. Alle militärischen Übungsaktivitäten und Bewegungen in Kosovo müssen vorher vom COMKFOR genehmigt werden;
    d. Die KFOR wird vollständige und ungehinderte Bewegungsfreiheit auf dem Boden, in der Luft und zur See nach und in ganz Kosovo haben. In Kosovo wird sie das Recht haben, auf jedem Gebiet und in allen Einrichtungen zu biwakieren, zu manövrieren, sich einzuquartieren und jedes Gebiet und alle Einrichtungen zu benutzen, um ihre Verpflichtungen, wie für ihre Unterstützung, ihr Training und ihre Operationen erforderlich, zu erfüllen. Dies wird so früh wie möglich angekündigt. Weder die KFOR noch irgendwelche Mitglieder ihres Personals werden für irgendwelche Schäden an öffentlichem oder privatem Eigentum, die sie während ihrer in Verbindung mit der Implementierung dieses Kapitels stehenden Aufgaben möglicherweise verursachen, haften. Straßensperren, Checkpoints oder andere Hindernisse für die Bewegungsfreiheit der KFOR bedeuten einen Bruch mit diesem Kapitel, und gegen die diese Bestimmungen verletzende Partei wird die KFOR militärisch vorgehen, einschließlich des Gebrauchs notwendiger Gewalt, um die Einhaltung dieses Kapitels sicherzustellen. (. . .)

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Anhang B

Status des Multinationalen Militärs Implementierungsstreitmacht

  1. Für die Zwecke dieses Anhangs werden die folgenden Begriffe die ihnen nachfolgend zugewiesenen Bedeutungen haben:
    a. "Nato" bedeutet: Nordatlantikpaktorganisation (Nato), ihre Nebenorgane, ihr militärisches Hauptquartier, die Nato-geführte KFOR und alle Elemente / Einheiten, die irgendeinen Teil der KFOR ausmachen oder die KFOR unterstützen, unabhängig davon, ob sie aus einem Nato-Mitgliedsstaat kommen oder nicht, und unabhängig davon, ob sie unter nationaler oder unter Nato-Befehls- und Kommandogewalt stehen oder nicht, wenn sie zur Förderung dieses Abkommens handeln.
    b. "Behörden in der Bundesrepublik Jugoslawien" bedeutet: zuständige Behörden, seien es Bundesbehörden, Republiksbehörden, kosovarische Behörden oder andere.
    c. "Nato-Personal" bedeutet: das von der Nato berufene, ihr angegliederte oder von ihr beschäftigte militärische, zivile Personal und Auftragspersonal, einschließlich des an der Operation teilnehmenden militärischen, zivilen und Auftragspersonals aus Nicht-Nato-Staaten, mit Ausnahme des an Ort und Stelle eingestellten Personals.
    d. "die Operation" bedeutet: die Unterstützung, Implementierung, Vorbereitung und Teilnahme der Nato und von Nato-Personal an der Förderung dieses Kapitels.
    e. "Militärisches Hauptquartier" bedeutet: jede Einheit, wie immer ihre Bezeichnung lautet, bestehend oder teilweise zusammengesetzt aus Nato-Militärpersonal, geschaffen, um die Operation zu erfüllen.
    f. "Behörden" bedeutet: die zuständige verantwortliche Einzelperson, Behörde oder Organisation der Vertragsparteien.
    g. "Auftragspersonal" bedeutet: die technischen Experten oder Spezialisten, deren Dienste die Nato benötigt und die auf dem Territorium der Bundesrepublik Jugoslawien ausschließlich der Nato zu dienen haben, entweder in einer beratenden Funktion in technischen Angelegenheiten oder für den Aufbau, Bedienung oder Unterhaltung der Ausrüstung; es sei denn, sie sind:
    (1) Staatsbürger der Bundesrepublik Jugoslawien; oder
    (2) Personen, die normalerweise in der Bundesrepublik Jugoslawien ihren Wohnsitz haben.
    h. "Offizieller Gebrauch" bedeutet jeden Gebrauch von erworbenen Gütern oder von Diensten, die für die Durchführung aller Funktionen empfangen oder beabsichtigt werden, die die Hauptquartiere für die Operation erfüllen müssen.
    i. "Einrichtungen" bedeutet alle Gebäude, Aufbauten, Räumlichkeiten und Grundstücke, die für die Durchführung der operativen, Ausbildungs- und Verwaltungsaktivitäten von der Nato sowohl für die Operation als auch für die Unterbringung des Nato-Personals in Anspruch genommen werden.
  2. Unbeschadet ihrer Privilegien und Immunitäten gemäß diesem Anhang werden alle Mitglieder des Nato-Personals die in der Bundesrepublik Jugoslawien geltenden Gesetze respektieren, seien es Bundes-, Republik-, kosovarische oder andere Gesetze, insoweit die Einhaltung dieser Gesetze mit den anvertrauten Aufgaben und dem anvertrauten Mandat vereinbar ist, und sie werden sich solcher Aktivitäten enthalten, die mit dem Wesen der Operation nicht vereinbar sind.
  3. Die Vertragsparteien anerkennen das Bedürfnis nach schnellen Ausreise- und Einreise-Verfahren für Nato-Personal. Dieses Personal wird von den Paß- und Visavorschriften sowie von den für Fremde geltenden Registrierungsbestimmungen ausgenommen. An allen Einreise- und Ausreisestellen in die bzw. aus der Bundesrepublik Jugoslawien wird dem Nato-Personal gegen Vorlage eines nationalen Personalausweises die Ein- und Ausreise in die bzw. aus der Bundesrepublik Jugoslawien gestattet. Das Nato-Personal wird Ausweispapiere tragen, deren Vorlage von den Behörden der Bundesrepublik Jugoslawien verlangt werden kann, aber es wird nicht gestattet, daß solche Aufforderungen Operationen, Übungen und Bewegungen behindern oder verzögern.
  4. Das Nato-Militärpersonal wird normalerweise Uniformen tragen, und das Nato-Personal kann, wenn durch Befehle dazu ermächtigt, Waffen besitzen und tragen. Die Parteien werden ohne Steuern und Gebühren die für das Nato-Personal von den Behörden der jeweiligen Länder ausgestellten Führerscheine und Zulassungen als gültig akzeptieren.
  5. Der Nato wird es gestattet sein, die Nato-Flagge und/oder nationale Flaggen ihrer einzelnen nationalen Elemente / Einheiten auf allen Nato-Uniformen, allen Nato-Transportmitteln und allen Nato-Einrichtungen zu zeigen.
  6. a. Die Nato genießt gegenüber allen Gerichtsverfahren, seien es Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren, Immunität.
    b. Das Nato-Personal wird unter allen Umständen und jederzeit von der Gerichtsbarkeit der Vertragsparteien freigestellt sein hinsichtlich jeglicher von ihm in der Bundesrepublik Jugoslawien möglicherweise begangenen zivilen, administrativen oder disziplinarischen Vergehen sowie hinsichtlich aller Kriminaldelikte. Die Vertragsparteien werden den an der Operation teilnehmenden Staaten bei der Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit über ihre eigenen Staatsbürger behilflich sein.
    c. Ungeachtet des oben Ausgeführten und mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Nato-Kommandeurs in jedem einzelnen Fall können die Behörden in der Bundesrepublik Jugoslawien ausnahmsweise die Gerichtsbarkeit in solchen Angelegenheiten ausüben, aber nur in bezug auf Mitglieder des Auftragspersonals, die nicht der Gerichtsbarkeit des eigenen Staates, dessen Staatsbürger sie sind, unterworfen sind.
  7. Das Nato-Personal genießt Immunität vor jeder Form von Festnahme, Ermittlung oder Haft von seiten der Behörden in der Bundesrepublik Jugoslawien. Irrigerweise verhaftetes oder festgehaltenes Nato-Personal ist sofort Nato-Behörden zu übergeben.
  8. Das Nato-Personal wird, zusammen mit seinen Fahrzeugen, Schiffen, Flugzeugen und Ausrüstungsgegenständen, in der gesamten Bundesrepublik Jugoslawien freien und ungehinderten Zugang genießen, unter Einschluß ihres Luftraums und ihrer Territorialgewässer.
  9. Das Nato-Personal wird von Zollabgaben, Steuern und anderen Gebühren sowie von Kontrollen und Zollvorschriften ausgenommen, einschließlich der Bereitstellung von Bestandslisten oder anderen routinemäßigen Zollerklärungen für Personal, Fahrzeuge, Schiffe, Flugzeuge, Ausrüstung, Versorgung und Lebensmittel, die in das Territorium der Bundesrepublik Jugoslawien zur Unterstützung der Operation eingeführt und ausgeführt werden oder ihr Territorium durchqueren.
  10. Die Behörden in der Bundesrepublik Jugoslawien werden vorrangig und mit allen entsprechenden Mitteln alle Bewegungen des Personals, der Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe, der Ausrüstung oder der Vorräte durch oder im Luftraum, in den Häfen, auf den Flugplätzen oder den benutzten Straßen erleichtern. Es dürfen keine Abgaben von der Nato verlangt werden für Luftnavigation, Landung oder Start von Flugzeugen, unabhängig davon, ob staatseigen oder gechartert. Desgleichen dürfen keine Zölle, Abgaben, Wegegelder oder Benutzungsgebühren verlangt werden von Nato-Schiffen, unabhängig davon, ob staatseigen oder gechartert, für die bloße Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen. Fahrzeuge, Schiffe und Flugzeuge, die zur Unterstützung der Operation eingesetzt werden, unterliegen weder Lizenz- oder Registrierungsbestimmungen noch kommerzieller Versicherung.
  11. Der Nato wird die Benutzung von Flughäfen, Straßen, Schienenwegen und Häfen ohne Zahlung von Gebühren, Zöllen, Wegegeldern oder durch bloße Benutzung verursachte Abgaben eingeräumt. Die Nato wird jedoch nicht beanspruchen, von angemessenen Abgaben für spezifische geforderte und erhaltene Dienste ausgenommen zu werden, aber die Operationen / Bewegungen und der Zugang dürfen wegen noch anhängiger Zahlungen für solche Dienste nicht behindert werden.
  12. Das Nato-Personal wird von der Besteuerung der von der Nato erhaltenen Gehälter und Bezüge und aller anderen von außerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien erhaltenen Einkünfte seitens der Vertragsparteien ausgenommen.
  13. Das Nato-Personal und sein in die Bundesrepublik Jugoslawien importierter, dort erworbener oder von dort ausgeführter beweglicher Sachbesitz wird von allen Abgaben, Steuern und anderen Gebühren und von Kontrollen und Zollvorschriften ausgenommen.
  14. Der Nato wird es gestattet, frei von Abgaben, Steuern oder anderen Gebühren solche Ausrüstungsgegenstände, Vorräte und Lebensmittel zu importieren, die die Nato für die Operation benötigt, vorausgesetzt, daß solche Güter für den offiziellen Gebrauch der Nato oder zum Verkauf an Nato-Personal vorgesehen sind. Verkaufte Güter werden lediglich für den Gebrauch durch Nato-Personal bestimmt und nicht übertragbar auf unbefugte Personen sein.
  15. Die Vertragsparteien erkennen an, daß der Gebrauch von Kommunikationskanälen notwendig für die Operation ist. Der Nato wird es gestattet sein, ihre eigenen internen Postdienste zu betreiben. Die Parteien werden, wenn von der Nato so beschlossen, auf einfache Anforderung hin alle für die Operation benötigten Telekommunikationsdienste, einschließlich der Rundfunk- und Fernsehdienste, gewähren. Dies wird das Recht einschließen, solche Mittel und Dienste zu benutzen, wie sie erforderlich sind, um die volle Kommunikationsfähigkeit zu sichern, und das Recht, das gesamte elektromagnetische Spektrum für diesen Zweck kostenlos zu nutzen. Bei der Implementierung dieses Rechts wird die Nato alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um die Bedürfnisse und Erfordernisse der zuständigen Behörden in der Bundesrepublik Jugoslawien zu berücksichtigen und sich mit diesen abzustimmen.
  16. Die Parteien werden kostenlos solche öffentlichen Einrichtungen zur Verfügung stellen, die die Nato zur Vorbereitung und Durchführung der Operation anfordert. Die Parteien werden der Nato helfen, die notwendigen Versorgungsleistungen wie Elektrizität, Wasser, Gas oder andere Ressourcen, die die Nato für die Operation benötigen wird, zu den niedrigsten Preisen zu erhalten.
  17. Die Nato und das Nato-Personal genießen Immunität gegen Ansprüche jedweder Art, die aus den Aktivitäten bei der Ausführung der Operation erwachsen. Die Nato wird jedoch Ansprüche auf freiwilliger Basis regeln.
  18. Der Nato wird es gestattet sein, für die Akquisition von Gütern, Diensten und Bauleistungen aus jeder Quelle innerhalb oder außerhalb der Bundesrepublik Jugoslawien Verträge direkt abzuschließen. Solche Verträge, Güter, Dienste und Bauleistungen werden nicht der Zahlung von Steuern, Abgaben oder anderen Gebühren unterliegen. Die Nato kann Bauarbeiten auch durch das eigene Personal ausführen lassen.
  19. In der Bundesrepublik Jugoslawien nur im Dienst der Nato tätige kommerzielle Unternehmen werden von den örtlichen Gesetzen und Regelungen in bezug auf die Dauer und Bedingungen ihrer Arbeit und von der Zulassung und Registrierung von Angestellten, Geschäftszweigen und Gesellschaften ausgenommen.
  20. Die Nato kann örtliches Personal einstellen, das auf einer individuellen Grundlage den örtlichen Gesetzen und Regelungen mit Ausnahme der Arbeits-/ Anstellungsgesetze unterworfen bleiben. Von der Nato eingestelltes örtliches Personal wird jedoch:
    a. Immunität genießen gegenüber rechtlichen Gesetzesverfahren in bezug auf in ihrer offiziellen Funktion gesprochene oder geschriebene Worte und alle von ihnen in ihrer offiziellen Funktion ausgeführten Handlungen;
    b. Immunität genießen gegenüber Wehrdienst- und / oder Militärdienstverpflichtungen;
    c. nur den von der Nato geschaffenen Anstellungsbedingungen und -fristen unterworfen sein; und
    d. von der Besteuerung der ihnen von der Nato ausgezahlten Gehälter und Bezüge ausgenommen sein.
  21. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieses Kapitels ist die Nato berechtigt, Individuen festzuhalten und diese, so schnell wie möglich, den zuständigen Amtsträgern zu übergeben.
  22. Die Nato kann es bei der Ausführung der Operation als notwendig erachten, Verbesserungen und Änderungen an gewissen Infrastrukturen der Bundesrepublik Jugoslawien wie an Straßen, Brücken, Tunneln, Gebäuden und Versorgungssystemen vorzunehmen. (. . .)

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Letzte Änderung: 09.03.01

Letzte Änderung: 17.03.04